Lack of standing to appeal against dismissal of defamation complaint

6B_590/2008Tribunal fédéral / Division pénale13 août 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant challenged a cantonal non-entry decision in a defamation matter. The Federal Supreme Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG because defamation victims are generally not considered victims under the OHG, absent an exceptionally severe case affecting psychological integrity. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The Court also denied free legal aid and imposed reduced court costs of CHF 500 on the complainant.

Regeste Omnilex

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Opferstellung bei Ehrverletzung; Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahme-/Nichteintretensentscheide. Eine durch Ehrverletzung betroffene Person ist grundsätzlich nicht Opfer im Sinne des OHG. Eine Ausnahme fällt nur bei besonders schwerer Ehrverletzung in Betracht, wenn ausnahmsweise eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität anzunehmen wäre (consid. 2). Fehlt die Opferstellung und auch sonst ein rechtlich geschütztes Interesse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigt werden können (consid. 3).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_590/2008/sst

Urteil vom 13. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 24. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 31. August 2007 Strafanzeige gegen die Redaktion der Rundschau der Gesellschaft A.________ wegen Ehrverletzung. Der Untersuchungsrichter 1 von Bern-Mittelland und der zuständige Prokurator traten auf die Anzeige nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, auf den die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. Juni 2008 nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde, datiert vom 21. Juli 2008, ans Bundesgericht.

2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Zur Beschwerde berechtigt ist insbesondere das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Grundsätzlich sind von einer Ehrverletzung betroffene Personen nicht Opfer im Sinne des OHG (BGE 129 IV 206 E. 1 S. 207). In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass die angebliche Ehrverletzung einen aussergewöhnlich schweren Fall darstellen sollte, der allenfalls die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil 6P.41/2004 vom 8. Juni 2004, E. 1 mit Hinweis). Eine Opferstellung des Beschwerdeführers fällt deshalb ausser Betracht. Da er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger

Mots-clés

standingvictim statusdefamationinadmissibilityfree legal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complainant had standing under Art. 81 BGG to challenge the cantonal non-entry decision

Solution extraite

He lacked standing because he did not qualify as a victim and had no other legally protected interest in the annulment or modification of the decision.

Motifs extraits

Victim status under the OHG generally does not extend to defamation victims; no exceptionally severe defamation causing immediate impairment of psychological integrity was alleged or apparent.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted

Solution extraite

It was refused because the appeal lacked prospects of success.

Motifs extraits

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous claims; since the complaint was inadmissible, the requirements were not met.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

Costs were imposed on the complainant, with a reduced fee due to his financial situation.

Motifs extraits

As the appeal was inadmissible, the complainant had to bear the costs; the amount was moderated in light of his strained finances.

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