Non-entry for lack of standing in criminal complaint

6B_567/2010Tribunal fédéral / Division pénale20 juil. 2010Dismissed

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Résumé

The complainant challenged a cantonal non-entry decision in a criminal matter after alleging misconduct by a prosecutor. The Federal Supreme Court held that, as a mere informant, she lacked standing to appeal. Her unclear reference to the presiding judge’s possible disqualification did not change the result. The court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG and exceptionally waived court costs, rendering the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation der blosser Anzeigeerstatterin in Strafsachen; eine Person, die lediglich Strafanzeige erstattet hat, ist zur Beschwerde in der Regel nicht legitimiert, sofern sie keine rechtlich geschützte Stellung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG dartun kann. Ein bloss unsubstanziiert behaupteter Ausstandsgrund vermag die Legitimation nicht zu begründen. Bei fehlender Legitimation ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten; der Verzicht auf Gerichtskosten lässt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos werden.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_567/2010

Urteil vom 20. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Januar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin warf einem Staatsanwalt im Zusammenhang mit dem Rücktritt eines anderen Staatsanwaltes ein strafbares Verhalten vor. Als blosse Anzeigeerstatterin ist sie indessen zur Beschwerde beim Bundesgericht nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Inwieweit der präsidierende Richter der Vorinstanz hätte in den Ausstand treten müssen, ist der wirren Eingabe nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Mots-clés

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