Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_553/2007Tribunal fédéral / Division pénale27 oct. 2007Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court held that the appellant's criminal complaint was inadmissible because it did not sufficiently challenge the reasoning of the cantonal judgment on the conviction or the sentence, and because the attack on the cost order did not identify any violated fundamental right. The Court therefore refused to enter into the merits. It also denied the request for legal aid as the filing was hopeless and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; inadmissibility of a complaint for lack of reasoned challenge. A federal complaint must engage in a specific and substantiated manner with the decisive reasoning of the challenged judgment; merely requesting acquittal or a more lenient sentence is insufficient. Where the contested cost order is based on cantonal law, the complainant must expressly invoke and substantiate the violation of a fundamental right. Failing such reasoning requirements, the Federal Supreme Court does not enter into the merits under Art. 108 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is denied if the appeal is manifestly devoid of prospects.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_553/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Mehrfache versuchte unrechtmässige Erwirkung von Versicherungsleistungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 30. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher versuchter unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und dass ihm Kosten auferlegt wurden. In seiner Eingabe vom 19. September 2007 beantragt er einen Freispruch (Ziff. 4.1). Da er sich indessen mit der Begründung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz nicht befasst, genügt seine Beschwerde insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Verfahrensdauer hat die Vorinstanz eine erhebliche Strafmilderung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 33 oben). Der entsprechende Hinweis in der Beschwerde (Ziff. 3.1) genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, weshalb die Strafe aus seiner Sicht noch stärker hätte gemildert werden müssen. In Bezug auf die vom kantonalen Recht geregelte Kostenauflage könnte der Beschwerdeführer nur geltend machen, seine Grundrechte seien missachtet worden. In diesem Punkt genügt die Beschwerde, in der kein angeblich verletztes Grundrecht genannt wird, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintlegal aidcourt costsconstitutional complaint