No standing to challenge dismissal; appeal not entered

6B_551/2007Tribunal fédéral / Division pénale30 sept. 2007Inadmissible

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Résumé

The complainant challenged the cantonal dismissal of criminal proceedings for misuse of a telecommunications installation and defamation. The Federal Supreme Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG because the case was not a private prosecution and he had only a factual interest in prosecution. The court therefore did not enter the appeal under Art. 108 BGG. It also treated the request to waive the advance as an application for legal aid and rejected it as hopeless. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation des Geschädigten gegen die Einstellung eines Strafverfahrens. Ist die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt, liegt kein Privatstrafklageverfahren nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vor. Dem Geschädigten fehlt in der Regel ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung; ein bloss tatsächliches oder allgemeines Interesse genügt nicht. Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG); die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_551/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 25. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Verleumdung eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen zur vorliegenden Beschwerde richten sich nach Art. 81 Abs. 1 BGG. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, liegt kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Geschädigte an der Verfolgung und Bestrafung des Täters allenfalls ein allgemeines oder tatsächliches, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

standinginadmissibilitycriminal complaintlegal aidcourt costsdismissal of proceedings