Non-entry for failure to pay court cost advance

6B_528/2008Tribunal fédéral / Division pénale12 sept. 2008Inadmissible

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Résumé

The appellant sought review of a decision of the St. Gallen Cantonal Court in a criminal cost complaint. The Federal Supreme Court had ordered an advance on estimated court costs and warned that failure to pay would result in non-entry. The advance was not paid, and no special reasons for waiving it were established. The court therefore did not enter into the complaint and charged the federal court costs of CHF 800 to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 108 BGG; fehlende Leistung des Kostenvorschusses führt zum Nichteintreten, sofern keine besonderen Gründe für den Verzicht auf den Vorschuss dargetan sind. Wird der Kostenvorschuss trotz Fristansetzung und Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind in diesem Fall der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_528/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schuhmacher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist damit zwar nicht einverstanden (act. 9), es ist aber nicht ersichtlich, dass besondere Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG vorlägen, um auf den Vorschuss zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb mit Verfügungen vom 30. Juni 2008 und 11. Juli 2008 eine Frist bis 18. August 2008 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 29. August 2008 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Mots-clés

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