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6B_524/2013 ΓÇó Non-entry for failure to pay the cost advance
6B_524/2013Tribunal fédéral / Division pénale15 juil. 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to pay the required CHF 2,000 cost advance within the extended, non-extendable deadline. His request for instalment payment, lodged after expiry of the deadline, was too late and would in any event not have justified fee waiver relief. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 62 and Art. 108 BGG; non-payment of the cost advance within the final deadline leads to non-entry on the appeal. A request for instalment payment or free legal aid filed after expiry of the deadline cannot remedy the default; in addition, a request for legal aid must be sufficiently substantiated, in particular as to indigence. Where the advance remains unpaid, the court may decide by summary procedure not to enter into the matter and allocate costs to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_524/2013
Urteil 15. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2013.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 21. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2013 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 11. Juli 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 12. Juli 2013 übergab er der Post ein Gesuch um Ratenzahlung. Da es verspätet ist, kann es nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre es als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn