Non-entry on complaint against summons and enforcement order

6B_524/2011Tribunal fédéral / Division pénale17 août 2011Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the complaint against the Bern authorities' summons and enforcement order was inadmissible because it did not meet the federal reasoning requirements. The appellant failed to explain any violation of federal law and did not show why the cantonal court's refusal to entertain the matter was unlawful. The Court also found no basis to treat the filing as a request for revision. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; unzureichende Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerde muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Umdeutung in ein Revisionsgesuch setzt jedenfalls Anhaltspunkte voraus, die hier fehlten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_524/2011

Urteil vom 17. August 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufgebots- und Vollzugsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 2. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebots- und Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycriminal enforcementcourt costs