Restoration of deadline for filing appeal objections denied

6B_523/2011Tribunal fédéral / Division pénale17 oct. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the Zurich High Court's refusal to restore the deadline for filing appeal objections. It held that the cantonal court did not act arbitrarily in finding that the defendant's former appointed counsel had asked him to confirm whether he wished to maintain the appeal and that his silence justified concluding he no longer wished to proceed. Any alleged violations of the right to be heard or other constitutional rights therefore failed. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the defendant.

Regeste Omnilex

Art. 109 BGG; restoration of a missed deadline for filing appeal objections; arbitrariness in fact-finding. The Federal Supreme Court will not interfere with a cantonal assessment of the evidence unless it is manifestly untenable or irreconcilable with the record. Where counsel credibly informed the accused of the need to confirm continuation of the appeal and the accused remained silent within the agreed time, the authority may infer waiver of the appeal without arbitrariness. A complaint alleging constitutional violations fails if it merely challenges the evidentiary appraisal without showing manifest error (consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_523/2011

Urteil vom 17. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür, rechtliches Gehör etc. (Wiederherstellung der Beanstandungsfrist),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Juni 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 5. März 2010 wegen Raubes und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Die damalige amtliche Verteidigerin meldete am 8. März 2010 Berufung an. Der vollständig begründete Entscheid wurde ihr am 1. Juli 2010 zugestellt. Da innert Frist keine Beanstandungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereicht wurden, trat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Oktober 2010 auf die Berufung nicht ein. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Am 14. Februar 2011 liess X.________ durch seinen neuen Verteidiger ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Nennung der Beanstandungen stellen. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 23. Juni 2011 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, es seien der Beschluss des Obergerichts vom 23. Juni 2011 aufzuheben, sein Gesuch um Wiederherstellung der Beanstandungsfrist gutzuheissen und das Obergericht anzuhalten, das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. März 2010 weiterzuführen.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-10 E. 3).

Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Nennung der Beanstandungen rechtzeitig gestellt wurde (angefochtener Entscheid S. 6 E. 3.2.5). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Vorinstanz stelle unhaltbare Mutmassungen an (Beschwerde S. 5/6 Ziff. 2.1), ist darauf nicht einzutreten. Eine Frage, die durch die Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen wird, ist in aller Regel auch durch das Bundesgericht nicht zu prüfen.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seiner damaligen amtlichen Verteidigerin nicht erklärt, er wolle an der angemeldeten Berufung festhalten, und er habe ihr weder ausdrücklich noch sinngemäss den Auftrag erteilt, die Beanstandungen zu nennen. Nachdem die Verteidigerin ihm den vollständig begründeten Entscheid am 1. Juli 2010 zugestellt hatte, hätten die beiden vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 20. Juli 2010 melde, falls er an der Berufung festhalte. Da er sich bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht meldete, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, habe die Verteidigerin davon ausgehen können, dass er von einer Berufung absehe (angefochtener Entscheid S. 9/10).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich, da sie sich einzig und allein auf die Angaben der Verteidigerin stütze, die diese im Rahmen einer Stellungnahme zur eigenen Rechtfertigung vorgebracht habe (vgl. Beschwerde S. 6/7 Ziff. 2.2).

Willkür bei der Feststellung von Tatsachen liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4).

Davon, dass es im soeben dargelegten Sinn willkürlich gewesen wäre, auf die Angaben der Verteidigerin abzustellen, kann nicht die Rede sein. Die Verteidigerin stellte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Beschwerdeführer das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur am 1. Juli 2010 zu. Gleichzeitig machte sie ihn auf die Frist, innert welcher die angemeldete Berufung begründet werden muss, aufmerksam, und ersuchte ihn, sich sobald als möglich mit ihr in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen und insbesondere die Frage zu besprechen, ob er an der angemeldeten Berufung festhalte (KA act. 78/1). Sie versichert glaubhaft, der Beschwerdeführer habe es in der Folge unterlassen, sie zu kontaktieren. Dass sie ihm deshalb am 13. Juli 2010 telefonierte, ist ohne weiteres anzunehmen. Über dieses Telefongespräch hat sie eine Aktennotiz eingereicht. Nach dieser Notiz informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass ihres Erachtens eine Berufung wenig Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass er ihr innert einer Woche Bescheid gebe, ob er an der Berufung festhalte. Wenn sie nichts höre, gehe sie davon aus, dass er auf die Berufungsbegründung verzichte (KA act. 78/2). Es ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die einfache Anweisung seiner Verteidigerin hätte missverstehen können. Im Gegensatz zu seiner Annahme ist es auch nicht "befremdend" (Beschwerde S. 6), dass die Verteidigerin, nachdem sie bereits einmal geschrieben und einmal telefoniert hatte, das Gespräch nun nicht auch noch schriftlich bestätigte. Innert Frist meldete sich der Beschwerdeführer, wie die Verteidigerin glaubhaft versichert, bei ihr nicht. Dass sie in der Folge die Berufung nicht schriftlich zurückzog, könnte allenfalls zu beanstanden sein, vermag an ihrer Glaubwürdigkeit indessen nichts zu ändern.

Bei der willkürfrei festgestellten Sachlage durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe seiner Verteidigerin gegenüber an der angemeldeten Berufung nicht festgehalten. Dann aber liegt eine Verletzung der von ihm geltend gemachten Rechte (vgl. Beschwerde S. 7) nicht vor.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Mots-clés

deadline restorationarbitrarinessright to be heardappeal objectionsappointed counselcriminal appealcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the deadline for filing appeal objections should be restored

Solution extraite

The restoration request was correctly denied because the defendant had not instructed counsel to pursue the appeal and had not responded within the agreed time.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court found no arbitrariness in the cantonal court's factual findings. It accepted that counsel had informed the defendant of the appeal deadline, asked him to confirm whether he wished to continue, and could infer from his silence that he no longer wished to pursue the appeal.

Question juridique clé

Whether the cantonal court violated the defendant's right to be heard or acted arbitrarily

Solution extraite

No violation was shown.

Motifs extraits

The complaint did not demonstrate that the lower court relied on implausible assumptions. The challenge to the evidentiary assessment of counsel's statements failed because the findings were not manifestly untenable.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

Court costs were imposed on the defendant.

Motifs extraits

As the complaint was dismissed, the costs followed the outcome.

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