Complaint inadmissible for insufficient reasoning

6B_520/2009Tribunal fédéral / Division pénale23 juin 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a Zurich enforcement summons concerning a three-day substitute custodial sentence and also sought legal aid. The Federal Court held that the complaint did not explain any violation of federal law by the lower court and failed to meet the reasoning requirements of the BGG, so it did not enter into the matter. Because the appeal had no prospects of success, the request for free legal aid was refused. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation taken into account.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Nichteintreten. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss appellatorische Kritik oder der Hinweis auf frühere Vorbringen genügt nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Art. 64 BGG setzt zudem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; dies gilt auch im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_520/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Mai 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vorladung des Beschwerdeführers in den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Kostenfreiheit ab, und sie trat mangels Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses auf eine Beschwerde nicht ein. Sie stellte im Übrigen zudem fest, dass die Beschwerde aussichtslos erschienen sei und dass darin "umsonst" versucht werde, auf die Frage zurückzukommen, ob das Statthalteramt den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechtmässig angeordnet habe, es heute indessen nur mehr um den neuen Strafantrittsbefehl als solchen gehen könne, gegen welchen der Beschwerdeführer nichts vorbringe (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 3). Dass und inwieweit diese Erwägungen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 29 Abs. 3 BV geht fehl, weil auch diese Bestimmung verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen darf. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Mots-clés

inadmissibilityreasoned complaintlegal aidcourt costssummary procedureprison execution

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Solution extraite

The complaint did not show, in a manner compliant with federal law, how the lower court's reasoning violated Swiss law; it was therefore inadmissible.

Motifs extraits

The filing failed to satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so no entry could be made under Art. 108 BGG.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Solution extraite

Free legal aid was refused because the complaint lacked prospects of success.

Motifs extraits

Art. 64 BGG requires a non-frivolous claim; the reference to Art. 29(3) BV did not help because that provision also excludes hopeless requests.

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