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6B_514/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
6B_514/2013Tribunal fédéral / Division pénale24 juin 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as inadmissible because the appellant filed only a bare notice of appeal within the deadline and announced that he would submit reasons later. The Court held that the requirements of Art. 42 BGG must be satisfied within the non-extendable appeal period, so a later supplement could not cure the defect. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 BGG: Das Rechtsmittel muss innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag und eine hinreichende Begründung enthalten. Die Begründung hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Ablauf der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist können die fehlenden Voraussetzungen nicht nachgereicht werden. Fehlt es an Antrag oder Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_514/2013
Urteil vom 24. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
3.
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2013.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verdachts auf mehrfache Veruntreuung am 6. November 2012 ein. Die dagegen ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2013 an das Bundesgericht. Er könne sich mit den "Abschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich in der Sache nicht identifizieren". Eine ausführlichere Begründung werde er innert 15 Tagen schicken.
Die Beschwerde hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diese Mindestanforderungen müssen innert der gesetzlichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) erfüllt sein.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. April 2013 zu laufen und endete am 29. Mai 2013. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist, wie sie der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, ist nicht zulässig. Aus der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013, welche weder einen Antrag noch eine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG), ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill