Non-entry on criminal revision complaint; costs imposed

6B_511/2012Tribunal fédéral / Division pénale17 oct. 2012Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the Thurgau appellate court’s refusal to revise a 2011 conviction for gross violation of traffic rules. The appellant argued that a new private expert report showed the collision point differently, but the court held that he failed to demonstrate, with the precision required by Art. 106(2) BGG, that the cantonal findings were arbitrary. Because the cited transcript passage addressed only the approximate overtaking location and not the exact collision point, the complaint was manifestly insufficient. The Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with court costs of CHF 800.

Regest

Art. 108 BGG; inadmissibility of a complaint for insufficient substantiation of arbitrariness under Art. 97 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; the Federal Supreme Court enters into a complaint only if the party specifically and precisely shows how the contested finding is manifestly incorrect or arbitrary. A citation that concerns merely an approximate factual circumstance does not suffice to disprove the lower court’s decisive finding. Where the complaint is not entertained, court costs are imposed on the unsuccessful appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_511/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision eines Strafurteils (grobe Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil er ein anderes Fahrzeug verfolgt, überholt und nach dem Wiedereinbiegen auf die rechte Spur durch einen Schikanestopp zum Halten gezwungen hatte, worauf es zu einer leichten Kollision kam. Gestützt auf ein neues Privatgutachten verlangte er die Revision seiner Verurteilung. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab.

Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, der dem Parteigutachten zugrunde gelegte Kollisionspunkt beruhe allein auf der wenig glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers, was nicht ausreiche, um den Punkt als gesichert anzunehmen (angefochtener Entscheid S. 11 lit. f). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein unzulässig sind, weil sie nicht die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffen, macht er nur geltend, die Annahme der Vorinstanz, der Kollisionspunkt sei einzig durch ihn exakt bezeichnet worden, könne durch die Aussage des Kollisionsgegners eindeutig widerlegt werden (Beschwerde S. 2 Mitte). Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, die Aussage des Kollisionsgegners betreffend den Ort des Aufpralls stimme nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers überein (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9/10 lit. d). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, müsste in der Beschwerde klar und präzise dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). An der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht zitierten Stelle auf S. 3 des Befragungsprotokolls des Kollisionsgegners vom 29. Dezember 2009 äussert sich dieser indessen nur zum ungefähren Ort des Überholvorgangs, nicht aber zum genauen Punkt der später erfolgten Kollision. Folglich ist die Protokollstelle von vornherein nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

revisiontraffic rulesarbitrarinesssubstantiationnon-entrycourt costs