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6B_485/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
6B_485/2008Tribunal fédéral / Division pénale24 juil. 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the appellant's filing as a criminal appeal under Art. 78 ff. BGG, but found that it did not engage with the cantonal court's non-entry decision or its reasoning requirements. Because the submission merely repeated conclusory remarks and did not satisfy the reasoning standard of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the court declined to enter into the matter under Art. 108 BGG. The court also waived court costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloße appellatorische Kritik oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. Wird die Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nicht-Eintreten kann von einer Kostenauflage abgesehen werden, sofern die Umstände dies rechtfertigen.
{T 0/2}
6B_485/2008/sst
Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Erpressung, Drohung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Mai 2008.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn liess dem Bundesgericht am 5. Juni 2008 die als "Beschwerde total und Rekurs infolge Lüge total Ihrerseits" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin zur gutscheinenden Weiterverwendung zukommen. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin diesen Umstand mit und machte sie darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 1. Juli 2008 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Mangels Eingangs eines solchen Berichts ist die erwähnte Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln (vgl. act. 5 und 6).
2.
Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese weder rechtsgenüglich begründet noch innert der angesetzten Frist eine verbesserte Beschwerdeeingabe eingereicht hatte. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid bzw. geht mit keinem Wort auf die darin festgehaltenen Begründungsanforderungen ein, die für eine kantonale Beschwerde gelten. Vielmehr werden den Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen einzig Kommentare wie "Rekurs da Lüge" oder "Rekurs total da Lüge total" entgegengehalten. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill