Appeal declared inadmissible for late filing

6B_465/2013Tribunal fédéral / Division pénale13 juin 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a non-prosecution decision. It held that the first submission was not a reasoned appeal and that the later submission was filed after the 30-day deadline, which expired on 7 May 2013 even with the Easter suspension. The appeal was therefore inadmissible in simplified procedure. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the second respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an Rechtsschrift und Fristwahrung der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Eingabe, die nicht innert Frist als begründete Beschwerde an das Bundesgericht gerichtet ist, vermag die Beschwerdefrist nicht zu wahren. Wird die nachfolgende Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}

6B_465/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. Einwohnergemeinde Grindel, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 19, 4247 Grindel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie hat ein Begehren und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 3. Mai 2013 eine Sendung ein, die verschiedene Unterlagen, hingegen keine begründete Beschwerde, die an das Bundesgericht gerichtet war, enthielt (act. 1). Dies ist gemäss Art. 42 BGG unzulässig.

Nachdem die Unterlagen mit einer entsprechenden Belehrung am 7. Mai 2013 dem Beschwerdeführer zurückgesandt worden waren (act. 2), reichte er am 13. Mai 2013 (Poststempel) eine ans Bundesgericht gerichtete Beschwerde und den angefochtenen Entscheid ein (act. 3 und 4). Dieser war ihm durch die Vorinstanz am 27. März 2013 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Osterferien von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 7. Mai 2013 ablief. Die Eingabe vom 13. Mai 2013 ist verspätet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

inadmissibilitytime limitreasoned appealnon-entrycourt costs