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6B_464/2013 ΓÇó No entry into appeal for failure to provide security
6B_464/2013Tribunal fédéral / Division pénale13 juin 2013Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the cantonal non-entry decision because the filing did not satisfy the federal reasoning requirements and contained no substantiated attack on the lower court's application of federal law. The appellant's late request for legal aid was rejected as the appeal was hopeless. He was ordered to pay CHF 500 in court costs, reduced in consideration of his financial situation.
Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Eintreten auf Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege: Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Vorbringen oder bloss appellatorische Kritik genügen nicht. Wird eine Beschwerde als aussichtslos beurteilt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Kostenauflage sind die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen (vgl. Erw. 1 f.).
{T 0/2}
6B_464/2013
Urteil vom 13. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. April 2013.
Nachdem in einem kantonalen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war, verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2013 eine Prozesskostensicherheit, welche er nicht bezahlte, worauf die Vorinstanz am 8. April 2013 auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht keinen ausdrücklichen Antrag, will aber offensichtlich, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde eintritt.
Soweit der Beschwerdeführer sich mit der unentgeltlichen Rechtspflege befasst, sind die Ausführungen unzulässig, da diese Frage rechtskräftig erledigt und darauf nicht zurückzukommen ist. Inwieweit es ihm wegen seines angeblich "miserablen" Zustandes nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung vom 6. März 2013 entgegenzunehmen oder auf der Post abzuholen, legt er nicht dar. Auch sonst führt er entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht aus, aus welchem Grund die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn