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6B_44/2011 ΓÇó Non-payment of advance leads to non-entry on criminal appeal
6B_44/2011Tribunal fédéral / Division pénale21 mars 2011Inadmissible
The appellant challenged a cantonal criminal judgment before the Federal Supreme Court but did not pay the required advance on costs within the original deadline or the statutory grace period. He informed the Court that he lacked the funds, yet submitted no supporting evidence for an adequately reasoned legal-aid request. The President therefore declined to enter into the appeal under Art. 108 BGG, rejected the request for legal aid, and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the advance on costs and requirements for a legal-aid request. Where the appellant fails to pay the court-ordered advance within the non-extendable grace period, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal. A mere assertion of financial inability is insufficient to preserve the deadline by way of an implied request for free legal aid; such a request must be properly reasoned and supported by documentary evidence of the party’s economic situation. In the absence of such substantiation, the request is rejected and costs are allocated to the appellant (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_44/2011
Urteil vom 21. März 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliches Lenken eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. November 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2011 eine Frist bis 11. Februar 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da innert Frist das Geld nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 8. März 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert dieser nicht mehr erstreckbaren Nachfrist teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2011 dem Bundesgericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Betrag innert Frist zu überweisen. Als "Kurzbegründung" stellte er fest, dass er zurzeit nicht über die geforderte Summe verfüge (act. 13). Wollte der Beschwerdeführer auf diese Weise die nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wahren, so hätte hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zu seiner wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (Urteil 6B_1078/2010 vom 22. Februar 2011 mit Hinweis). Dieser Voraussetzung genügt das sinngemässe Gesuch nicht, weil kein Beleg für die Behauptung des Beschwerdeführers beigelegt war. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels hinreichender Begründung abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn