Conversion of fines into substitute imprisonment upheld

6B_439/2007Tribunal fédéral / Division pénale19 sept. 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged three cantonal decisions converting unpaid fines for transport-law violations into substitute imprisonment. She argued that the fines had been paid and, alternatively, that her financial situation made payment impossible. The Federal Court held that she failed to show the factual finding of non-payment to be manifestly incorrect and that the cantonal courts were entitled to find she could have paid the fines, including by instalments or by working them off. The complaints were dismissed insofar as admissible, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 109 BGG; conversion of fines into substitute imprisonment: findings of non-payment are reviewed only for manifest inaccuracy, and the appellant bears the burden of showing such error. Financial hardship does not in itself preclude conversion where the lower court may find that the offender could reasonably have contributed to payment from social assistance, sought instalments, or otherwise worked off the fines. Where the challenged arguments fall outside the subject of the proceedings, the complaint is inadmissible to that extent (consid. 2-3).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_439/2007
6B_440/2007
6B_441/2007/rom

Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Bussenumwandlung,

Beschwerden in Strafsachen gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. August 2007 (UK070205+206+207/U/bee).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit zwei Verfügungen vom 2. August 2004 (2004-041-325 und 2004-063-857) sowie einer Verfügung vom 10. August 2004 (2004-068-275) wurde X.________ durch das Stadtrichteramt jeweils wegen Verstosses gegen das Transportgesetz einmal mit Fr. 250.-- und zweimal mit Fr. 300.-- gebüsst. Mit Umwandlungsverfügungen vom 6. Oktober 2006 wurden die Bussen durch das Stadtrichteramt in einmal acht und zweimal zehn Tage Haft umgewandelt. X.________ erhob Einsprache. Mit drei Entscheiden vom 1. Juni 2007 verfügte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich - unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches - die Umwandlung der Bussen in einmal zwei und zweimal drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Er ordnete in allen drei Fällen den unbedingten Vollzug an (GU070076+77+78). Dagegen gerichtete Rekurse wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit drei Beschlüssen vom 13. August 2007 ab (UK070205+206+207/U/bee).

X.________ wendet sich mit drei Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht (6B_439+440+441/2007).
2.
Soweit sich die Ausführungen in den Beschwerden nicht mit der Bussenumwandlung (sondern z.B. mit der Höhe der Bussen) befassen, gehen sie am Gegenstand des heutigen Verfahrens vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.

Sachbezogen macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien alle Bussen bezahlt, die Quittungen ihr indessen gestohlen worden. Der Einzelrichter, auf dessen Verfügungen die Vorinstanz verweist, stellt fest, weder vermöge die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nachzuweisen, noch seien die Zahlungen aktenkundig (Verfügungen vom 1. Juni 2007, je E. II/3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit die tatsächliche Feststellung der kantonalen Richter, sie habe die Bussen nicht bezahlt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre.

Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 4. Juli 2007 geltend, sie könne die Bussen nicht bezahlen. Die Vorinstanz hat diese Bestätigung nicht übersehen (angefochtene Beschlüsse, je S. 3 oben). Aber der Einzelrichter, auf dessen Verfügungen die Vorinstanz verweist, stellt fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit ihrer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, sei es doch grundsätzlich auch einem Sozialhilfeempfänger zuzumuten, einen Teil seiner monatlichen staatlichen Unterstützung für die Bezahlung seiner Bussen aufzubringen. Die Beschwerdeführerin mache selber aber nicht geltend, dass sie sich bereit erklärt hätte, die offenen Bussenbeträge wenigstens durch Ratenzahlungen tilgen zu wollen. Ausserdem habe sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen ihre Arbeitsvereinbarung mit der Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge (zsge) annulliert, was dazu geführt habe, dass ein Abverdienen der Bussen nicht mehr möglich gewesen sei. Bei gutem Willen hätte die Beschwerdeführerin somit durchaus die Möglichkeit gehabt, das nötige Geld für die Bezahlung der Bussen aufzubringen bzw. diese abzuarbeiten (Verfügungen vom 1. Juni 2007, je E. III/2.1). In Bezug auf die Möglichkeit, die Bussen abzuarbeiten, wird in den Verfügungen vom 1. Juni 2007 auf ein Schreiben der zsge an die Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 verwiesen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Arbeitsvereinbarung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend annulliert worden ist. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Annullation ergibt sich weder aus dem Schreiben der zsge noch aus der darauf angebrachten handschriftlichen Bemerkung der Beschwerdeführerin. Folglich hat sie es zu verantworten, dass sie die Bussen heute nicht mehr abarbeiten kann, und entsprechend hat sie die Folgen zu tragen. Die Bussenumwandlungen sind unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerden sind im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

fine conversionsubstitute imprisonmentnon-paymentsocial assistanceability to payinadmissibilitycostscriminal appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the fines had already been paid and thus could not be converted

Solution extraite

The appellant did not substantiate payment, and the lower courts had no record of it.

Motifs extraits

The Federal Court found no showing that the factual finding of non-payment was manifestly incorrect under Art. 97(1) BGG.

Question juridique clé

Whether the appellant's financial situation prevented conversion of the fines into substitute imprisonment

Solution extraite

No. Even a person receiving social assistance may be expected to use part of it to pay fines, and the appellant also failed to show willingness to pay by instalments or to account for the loss of work-earning possibilities.

Motifs extraits

The lower court's assessment that she could have paid or worked off the fines was not objectionable; the cancellation of the work agreement was attributable to her own conduct.

Question juridique clé

Whether the criminal complaints against the cantonal decisions should be admitted

Solution extraite

Only points related to the fine conversion were reviewable; the complaints were otherwise inadmissible and, as to the conversion issue, unfounded.

Motifs extraits

Arguments concerning matters outside the conversion question fell outside the scope of the proceedings.

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