Non-entry on criminal appeal due to insufficient reasoning

6B_43/2013Tribunal fédéral / Division pénale11 févr. 2013Dismissed

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Résumé

The appellant challenged an Uri cantonal criminal appellate decision that had treated her appeal as withdrawn after she failed to appear at the appellate hearing. Before the Federal Supreme Court, she did not address the decisive question of her non-appearance or the consequence drawn from it. The Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements and therefore did not enter into it under the summary procedure. It also denied legal aid because the appeal was hopeless and ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Unterlässt die beschwerdeführende Partei Ausführungen zu einem für den Ausgang des kantonalen Verfahrens entscheidenden Umstand, namentlich zur Rechtsfolge des unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Materiell nicht beurteilte Rügen können vom Bundesgericht nicht erstmals geprüft werden. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_43/2013

Urteil vom 11. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
vom 11. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 17. Juli 2012 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Uri. Am 11. Oktober 2012 wurde ihr die mündliche Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012 angezeigt. Sie erschien nicht. Deshalb schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Berufung am 11. Dezember 2012 als durch Rückzug erledigt ab.

Zum Umstand, dass sie nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, und zur Frage, ob die Berufung aus diesem Grund als zurückgezogen gelten kann, äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (vgl. act. 1 und 9). Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst hat, kann sich auch das Bundesgericht nicht äussern. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

criminal appealnon-entryinsufficient reasoningwithdrawal of appeallegal aidcourt costs