Non-entry on criminal complaint; costs imposed on appellant

6B_315/2010Tribunal fédéral / Division pénale16 avr. 2010Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the duty to substantiate a federal-law violation, as required by Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) BGG. His unsupported allegation that the lower court decisions were arbitrary and unconstitutional was insufficient. To the extent he sought to lodge a criminal denunciation, the Court stated it lacked competence. The complaint was therefore not entertained under Art. 108 BGG, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Prüfungsumfang bei Grundrechtsrügen; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die behaupteten Rechtsverletzungen bloss behauptet, aber nicht substanziiert werden. Eine pauschale Willkürrüge genügt nicht. Soweit mit der Eingabe eine Strafanzeige angebracht werden soll, fehlt es dem Bundesgericht an der Zuständigkeit. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG bei Nichteintreten.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_315/2010

Urteil vom 16. April 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Amtsanmassung usw.,

Beschwerde gegen vier Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 16. März 2010 (AK Nr. 2010/45-46-48-85).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer ohne weitere Begründung erhobene Rüge, die angefochtenen Entscheide seien willkürlich und widersprächen der Verfassung, genügt den Anforderungen der beiden erwähnten Bestimmungen des BGG nicht. Im Übrigen ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Mots-clés

inadmissibilitysubstantiation requirementfundamental rightsarbitrarinesscourt costsjurisdiction