Non-entry due to insufficient reasoning in criminal complaint

6B_308/2013Tribunal fédéral / Division pénale17 avr. 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal dismissal of a criminal investigation for abuse of office was inadmissible because it did not adequately attack the cantonal court's main ground of non-entry: the appellant had not meaningfully engaged with the prosecutor's reasoning on the subjective element. As this main reasoning alone upheld the result, the Court did not examine the alternative merits reasoning. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the private respondent.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen bei selbständig tragender Haupt- und Eventualbegründung: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich mit der für den Ausgang der Sache selbständig tragenden Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren unabhängigen Begründungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen rechtsgenüglich beanstanden; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Hauptbegründung unangefochten oder hält sie vor Bundesrecht stand, erübrigt sich die Prüfung der Eventualbegründung (vgl. Art. 95, 42 Abs. 2 und 108 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_308/2013

Urteil vom 17. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
  2. Y.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft Polizisten im Kanton Graubünden vor, er habe sich im Rahmen einer Kontrolle nackt ausziehen müssen und sei schikaniert worden. Am 10. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Verantwortlichen Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben.

Der angefochtene Entscheid enthält eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Zur Hauptsache tritt die Vorinstanz aus formellen Gründen auf das Rechtsmittel nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die subjektive Seite der Angelegenheit, die ihrer Ansicht nach nicht erfüllt ist, in keiner Art und Weise auseinandersetzte (Beschluss S. 4/5 lit. b). In einer Eventualbegründung kommt sie zum Schluss, dass die Einstellungsverfügung auch materiell gerechtfertigt ist und die Beschwerde deshalb selbst im Falle eines Eintretens abgewiesen werden müsste (Beschluss S. 5 ff.).

Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

In Bezug auf die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids enthält die Beschwerde keine tauglichen Rügen. Aus der abschliessenden Bemerkung, die Behörden des Kantons Graubünden versuchten die Verantwortlichen mit einer formaljuristischen Taktik zu schützen (Beschwerde S. 3 unten), ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das kantonale Rechtsmittel nicht hinreichend begründet, das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde erfüllt insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Da es nach dem Gesagten aufgrund der Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal investigationabuse of officenon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

No; the appellant failed to address the prosecutor's arguments on the subjective element, so the cantonal court's main ground for non-entry was not shown to violate federal law.

Motifs extraits

The appeal contained no concrete challenge to the cantonal court's finding that the legal remedy was insufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Question juridique clé

Whether the Federal Supreme Court needed to examine the subsidiary merits reasoning of the cantonal court.

Solution extraite

No; because the main reasoning independently sustained the result, the Court did not need to address the alternative merits reasoning.

Motifs extraits

Where a decision rests on independent main and alternative grounds, both must be successfully challenged; since the main ground stood, the alternative ground became irrelevant.

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