Non-entry for insufficient reasoning in criminal appeal

6B_296/2012Tribunal fédéral / Division pénale30 mai 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Court dealt with a criminal complaint against a cantonal appellate ruling that had refused to hear an appeal because the statement of appeal was filed late. The appellant did not address the lateness issue before the Federal Court. The single judge held that the complaint therefore failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and was inadmissible under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was refused as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids wegen Verspätung der Rechtsmitteleingabe. Die Beschwerdeschrift muss sich mit dem tragenden Nichteintretensgrund auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll; unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht aussichtslose Rechtsbegehren voraus. Art. 66 Abs. 1 BGG: Kostenfolgen bei Nichteintreten.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_296/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliche Tierquälerei etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. März 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Mit der Frage der Verspätung der Berufungserklärung befasst sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vor Bundesgericht nicht (act. 1 und 8). Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

non-entryreasoning requirementslate appealfree legal aidcourt costs