Non-entry on complaint against denial of conditional release

6B_242/2012Tribunal fédéral / Division pénale3 mai 2012Inadmissible

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Résumé

The Federal Court declared inadmissible a complaint against the refusal of conditional release from a stationary therapeutic measure. The appellant did not challenge the cantonal reasoning that he still needed a protected framework with socio-therapeutic supervision and care, but argued only with the seriousness of the offense, his conduct in detention, and his wish to return to freedom. The Court held that these points were irrelevant to the decisive question. It also noted that concrete steps toward a possible later release were already underway. Costs were exceptionally waived.

Regest

Art. 59 StGB; Art. 108 BGG; inadmissibility of a complaint that does not address the decisive reasoning of the cantonal decision on conditional release from a stationary therapeutic measure. The Federal Court requires the appellant to engage with the grounds actually relied upon below and to show, by reference to those grounds, why continued therapeutic placement is no longer necessary; abstract objections concerning the seriousness of the offense, conduct in execution, or a general wish for liberty do not suffice. Where the lower authority has found that concrete preparatory steps toward possible release are underway, the outcome of those steps must first be awaited (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_242/2012

Urteil vom 3. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. März 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung ab, weil der Beschwerdeführer weiterhin einen geschützten Rahmen mit sozialpädagogischer und therapeutischer Überwachung, Betreuung und Begleitung benötige, was zumindest vorläufig noch in einem stationären Rahmen erfolgen müsse (angefochtener Entscheid S. 5).

Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er verweist nur auf den angeblich geringfügigen Schuldgehalt der Anlasstat, sein klagloses Verhalten im Vollzug der Massnahme und seinen Wunsch, wieder zurück in die Freiheit zu gelangen. Alle diese Vorbringen haben mit der Frage, ob er weiterhin der Massnahme bedarf, nichts zu tun und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits konkrete Schritte eingeleitet sind, die allenfalls zu einer bedingten Entlassung führen können (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5). Das Ergebnis dieser Schritte ist abzuwarten.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Mots-clés

conditional releasestationary therapeutic measureinadmissibilityreasoned appealcourt costs