Standing and right to be heard in criminal appeal

6B_223/2007Tribunal fédéral / Division pénale23 juil. 2007Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Company X challenged the cantonal dismissal of its criminal complaint against A and argued both lack of proper investigation and a violation of its right to be heard. The Federal Supreme Court held that Company X lacked standing to pursue the merits of the dismissal, so the complaint was inadmissible in that respect. However, it had standing to complain that it had not received the respondent’s two submissions in the cantonal proceedings. The Court found a violation of Art. 29(2) BV, set aside the cantonal decision, and remitted the case for a new decision. No court costs were imposed; the Canton of Zurich had to pay reduced compensation of CHF 1,000.

Regeste Omnilex

Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 29 Abs. 2 BV; standing of the injured party and right to be heard in criminal appeal proceedings. A private complainant may challenge a dismissal on the merits only if it shows a legally protected interest or falls within a statutory exception; absent such interest, the appeal is inadmissible. By contrast, an injured party may invoke formal denial of justice and complain of a failure to notify it of any submission filed with the court, irrespective of whether the submission contains new facts or arguments. The parties themselves decide whether to comment. A breach of this right requires setting aside the decision and remittal for a fresh decision (consid. 2-3).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_223/2007 /hum

Urteil vom 23. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
Firma X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Fritz Feldmann,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Veruntreuung, Sachentziehung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 30. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Firma X.________ erstattete im Oktober 2005 bei den Behörden des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung und Sachentziehung sowie unberechtigten Verwendens eines anvertrauten Fahrzeugs. Mit Verfügung vom 7. September 2006 stellte die Untersuchungsbehörde die Strafuntersuchung ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 30. März 2007 ab.

Die Firma X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung der Einzelrichterin sei aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner, eventualiter zur Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen rechtskräftiger Zivilurteile zurückzuweisen.

A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einzelrichterin sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Firma X.________, der eine Kopie der Vernehmlassung von A.________ zuging, hat repliziert, ohne dazu aufgefordert worden zu sein.

Eine Kopie der Replik wurde A.________ zur Kenntnis zugestellt.
2.
Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin zitiert zu Unrecht nur dessen lit. a BGG (Beschwerde S. 2 lit. C/3). Sie verkennt deshalb, dass gemäss lit. b der genannten Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids Legitimationsvoraussetzung ist. Einer der in den Ziff. 1 bis 6 erwähnten Fälle liegt nicht vor. Inwieweit die Beschwerdeführerin ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist zur Hauptsache mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe im Verfahren vor der Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten, zu den Eingaben des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 2 lit. B, S. 6 lit. C/16-18), ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie als Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat sie - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz überwiegender Geheimhaltungsinteressen - Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es obliegt den Parteien zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen oder nicht (BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.6).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Beschwerdegegner im Rekursverfahren zweimal geäussert hatte (Beschwerde S. 6 lit. C/16 und 18). Vorinstanz, Oberstaatsanwaltschaft und Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Rekurseingaben keine Kenntnis erhalten hat. Was der Beschwerdegegner dazu vorbringt (vgl. Vernehmlassung, act. 12, S.3/4 Ziff. 10), dringt nicht durch, weil der Beschwerdeführerin als Rekurrentin im kantonalen Verfahren selbstverständlich Parteirechte zustanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da auf die Beschwerde indessen zur Hauptsache nicht eingetreten werden konnte, hat ihr der Kanton Zürich nur eine herabgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat den Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht zu vertreten. Es sind ihm deshalb ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Da er unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 30. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

criminal complaintstandingright to be heardformal denial of justiceremandcostsinjured party

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complainant had standing to challenge the dismissal of the criminal investigation before the Federal Supreme Court.

Solution extraite

It lacked standing on the merits because no legally protected interest in the annulment or amendment of the contested decision was shown.

Motifs extraits

Under Art. 81 para. 1 BGG, a private complainant must show a legally protected interest unless one of the statutory exceptions applies; none did here.

Question juridique clé

Whether the complainant was denied its right to be heard because it was not given the respondent’s submissions in the cantonal appeal proceedings.

Solution extraite

Yes. As an injured party, it was entitled to receive every submission filed with the court and to comment on it before the decision was rendered.

Motifs extraits

Art. 29 para. 2 BV guarantees access to and comment on all court submissions absent exceptional secrecy interests; the failure to notify the complainant of the two submissions constituted a formal denial of justice.

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