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6B_219/2014 ΓÇó Non-entry for inadequate appeal reasoning
6B_219/2014Tribunal fédéral / Division pénale28 mars 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant failed to provide a legally sufficient argumentation under Art. 42(2) BGG. He did not deal with the cantonal court's reasoning on the admissibility requirements and instead discussed the merits of the criminal case. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss die eigene Sicht der Dinge bzw. die materielle Kritik wiederholt. Im Verfahren nach Art. 108 BGG kann die fehlende taugliche Begründung ohne Weiteres zur Nichtanhandnahme führen (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
6B_219/2014
Urteil vom 28. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Unterschlagung, Verleumdung, Erpressung etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 31. Januar 2014.
Das Kantonsgericht Freiburg trat am 31. Januar 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzte, sondern zum grössten Teil nur seine Sicht der Dinge wiedergab, Fragen aufwarf und sachfremde Bemerkungen anbrachte (Urteil S. 5). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens könnten nur die Anforderungen sein, die an eine kantonale Beschwerde gestellt werden dürfen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Falles betreffen, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn