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6B_203/2007 ΓÇó No standing for criminal appeal where civil claim is pending
6B_203/2007Tribunal fédéral / Division pénale1 juin 2007Inadmissible
The Federal Court held that the complainant lacked standing to challenge the refusal to open a fraud investigation because he had already brought his civil claim against the accused before the civil courts. Since the adhesive civil-claim route was therefore unavailable, the criminal complaint was inadmissible under Art. 81 BGG. The appeal was not entered into under Art. 108 BGG, and court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.
Art. 81 BGG; standing of an injured party to appeal in criminal matters where civil claims are already pending before a civil court. If the injured party has already asserted the relevant civil claim in ordinary civil proceedings, the prerequisite for criminal appellate standing based on the protection of civil claims is lacking; the criminal appeal cannot be used as a substitute for adhesive civil enforcement (consid. 1). Where the appeal is manifestly inadmissible, non-entry follows under Art. 108 BGG, and the costs are borne by the appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2).
{T 0/2}
6B_203/2007 /rom
Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2006 Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte am 31. Januar 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 6. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer, der eine Zivilforderung erhebt, wendet sich als Geschädigter mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkennt, geht es vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer hat seine Zivilforderungen gegen A.________ bereits vor einem Zivilgericht anhängig gemacht. Das Bezirksgericht Hinterrhein hat die gegen A.________ gerichtete Forderungsklage des Beschwerdeführers aus Werkvertrag mit Urteil vom 23. November 2006 teilweise gutgeheissen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen nicht erfüllt, weil der adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche der hängige Prozess vor Zivilgericht entgegensteht.
2.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: