projets
6B_183/2008 ΓÇó Late appeal against cost order inadmissible
6B_183/2008Tribunal fédéral / Division pénale18 mars 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the criminal complaint against the district court’s cost order was filed out of time. The challenged decision had been served on 14 January 2008, so the 30-day appeal period expired on 13 February 2008, while the complaint was only posted on 13 March 2008. The appellant’s criticism of the appeal notice did not alter the clear deadline. The court therefore did not enter into the complaint and charged federal court costs of CHF 800 to the appellant.
Art. 100 Abs. 1 BGG; verspätete Beschwerde und Kostenfolgen bei Nichteintreten: Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und ist bei verspäteter Postaufgabe nicht gewahrt. Eine angeblich unvollständige oder vage Rechtsmittelbelehrung vermag die Frist nur ausnahmsweise zu beeinflussen; betrifft die Belehrung die Frist selbst nicht, bleibt die Verspätung bestehen. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, sind die Gerichtskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
6B_183/2008 /hum
Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, vom 10. Dezember 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 14. Januar 2008 zugestellt. Die 30 Tage betragende Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete deshalb am 13. Februar 2008. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel erst am 13. März 2008 auf die Post gebracht. Sie ist folglich verspätet. Davon, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid unvollständig und vage wäre (Beschwerde Ziff. 7), kann insbesondere in Bezug auf die Rechtsmittelfrist nicht die Rede sein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn