Non-entry due to missing appeal notice

6B_1178/2013Tribunal fédéral / Division pénale7 janv. 2014Dismissed

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Résumé

The Federal Court declared inadmissible an appeal in a criminal defamation matter because the appellant failed to address the cantonal court’s decisive reason for non-entry, namely the absence of an appeal notice. The court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and could not open review of the merits. It also rejected the request for free legal aid as the appeal was hopeless and ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine den Entscheidbegründungen entsprechende, hinreichend begründete Rüge voraus. Wird der kantonale Nichteintretensentscheid wegen fehlender Berufungsanmeldung angefochten, hat sich die Beschwerdeschrift mit diesem selbständigen Nichteintretensgrund auseinanderzusetzen; unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege wird nur bei nicht aussichtslosen Begehren gewährt; die wirtschaftliche Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen.

Texte intégral

{T 0/2}

6B_1178/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 5. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 5. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht angemeldet hatte. Mit der Frage der Berufungsanmeldung befasst er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Sie genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die materielle Seite der Angelegenheit war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, machte er geltend, er beziehe als Rentner nur knapp Fr. 1'000.-- (act. 9). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

non-entryappeal admissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costs