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6B_1131/2013 ΓÇó Non-entry on complaint against partial criminal judgment
6B_1131/2013Tribunal fédéral / Division pénale3 déc. 2013Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment that confirmed negligent bodily harm on the merits but remitted the case for sentencing. The Federal Court held that the decision was neither final nor an appealable partial decision, and the appellant failed to show the prerequisites for an immediate appeal under Art. 93(1)(b) BGG. The complaint was therefore not entered into. As a result, the request for suspensive effect became moot. Legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 90, 91, 93 Abs. 1 lit. b und 108 BGG; Anfechtbarkeit eines kantonalen Entscheids, der bloss den Schuldpunkt betreffend eine fahrlässige Körperverletzung beurteilt, den Strafpunkt aber zur neuen Beurteilung zurückweist. Ein Entscheid ist nur dann als Teilentscheid selbständig anfechtbar, wenn er einen von mehreren unabhängig beurteilbaren Ansprüchen oder gegenüber einer Partei einen Teil der Begehren abschliesst; die blosse Vorfrage zur Schuld reicht nicht. Für die sofortige Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist substantiiert darzutun, dass ein sofortiger bundesgerichtlicher Entscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos, und unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht aussichtslose Begehren voraus.
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6B_1131/2013
Urteil vom 3. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. August 2013.
Das Bezirksgericht March sprach den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 unter anderem von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 frei. Diese erhob Berufung. Am 27. August 2013 hob das Kantonsgericht Schwyz das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich mehrerer Dispositivziffern auf. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Die Sache wurde zur Festlegung des Strafmasses und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben, als festgestellt wurde, er habe den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Er sei auch von diesem Anklagepunkt freizusprechen.
Der angefochtene Entscheid ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt. Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein. Unter diesen Umständen stellt der Entscheid vom 27. August 2013 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG dar (BGE 133 IV 137; Urteil 6B_602/2011 vom 13. Dezember 2011). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Indessen ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein sofortiges Urteil des Bundesgerichts einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn