Insufficient reasoning leads to non-entry on criminal appeal

6B_1103/2010Tribunal fédéral / Division pénale1 févr. 2011Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant merely stated that he objected to the cantonal judgment and failed to submit a proper request or any substantiated reasoning as required by Art. 42 BGG. As a result, the appeal was declared inadmissible under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500 under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde; Nicht-Eintreten nach Art. 108 BGG. Die Rechtsschrift muss einen Antrag in der Sache und eine hinreichende, auf die angefochtenen Erwägungen bezogene Begründung enthalten; ein blosses Berufen auf Einsprache oder den generellen Unmut über den vorinstanzlichen Entscheid genügt den formellen Anforderungen nicht. Fehlen solche Mindestanforderungen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_1103/2010

Urteil vom 1. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. August 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer hat somit einen Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des bemängelten Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, er erhebe Einsprache gegen den Entscheid des Obergerichts vom 26. August 2010, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Mots-clés

non-entrypleading requirementsreasoned appealcriminal procedurecourt costs