Standing denied in criminal complaint appeal

6B_1037/2008Tribunal fédéral / Division pénale13 janv. 2009Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the cantonal prosecutor's refusal to open a criminal investigation. She was neither a private prosecutor nor an injured party/victim under Art. 81 BGG. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Art. 108 BGG; standing to appeal in criminal matters: A complainant who was not a party to the cantonal criminal proceedings and who does not show a direct impairment of bodily or psychological integrity is neither a private prosecutor nor a victim and therefore lacks appeal standing. Absent such legitimacy, the president may decline to enter into the appeal in summary proceedings under Art. 108 BGG. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_1037/2008/sst

Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde dagegen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Strafklage nicht eingetreten war, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Sachverhalt dargelegt, gestützt auf welchen die Eröffnung einer Strafuntersuchung begründet werden könnte. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde ersichtlich, dass sie durch das Verhalten der beschuldigten Personen in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte. Sie ist folglich nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Mots-clés

standingvictim statusprivate prosecutorcriminal complaintinadmissibilitycourt costs