Non-entry on appeal against traffic offense conviction

6B_1031/2009Tribunal fédéral / Division pénale12 janv. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal appeal against his conviction for gross violation of traffic rules. It held that his submission did not satisfy the requirements for a complaint of arbitrariness regarding the factual findings, and that the in dubio pro reo principle adds nothing beyond the prohibition of arbitrariness. The appeal was therefore manifestly inadmissible under the summary procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Begründungsanforderungen bei Willkürrüge: Vor Bundesgericht ist die Sachverhaltsfeststellung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. Willkür anfechtbar; der Grundsatz in dubio pro reo begründet keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Kognition. Eine Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen und zu begründen; blosse eigene Überzeugung oder appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_1031/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 6. Oktober 2009 (100 09 752).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht wird ihm vorgeworfen, auf der Autobahn als Lenker eines Lieferwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 36 km/h überschritten zu haben. Er macht unter Hinweis auf den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" geltend, es müsse sich um eine Fehlmessung gehandelt haben.

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür liegt vor, wenn die Behörde von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3).

Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen einer Willkürrüge nicht. Er macht geltend, er sei der "sicheren Überzeugung", dass es sich "bestimmt" um eine Fehlmessung handle. Einen "absoluten Beweis" habe ihm die Vorinstanz nicht vorhalten können. Mit derartigen Vorbringen kann nicht dargetan werden, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. Im Übrigen erachtete sie es im schriftlichen Urteil als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe (angefochtener Entscheid S. 6 oben). Seine Behauptung, die Präsidentin habe bei der mündlichen Urteilsbegründung nur von "Glauben und Wahrscheinlichkeiten" gesprochen, kann vor Bundesgericht folglich von vornherein nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Mots-clés

traffic rulesspeedingarbitrarinessburden of substantiationin dubio pro reonon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the requirements for challenging factual findings and alleged measurement error.

Solution extraite

The appellant did not sufficiently substantiate a claim of arbitrariness; the factual challenge was therefore inadmissible.

Motifs extraits

A factual finding can only be attacked before the Federal Supreme Court for manifest inaccuracy/arbitrariness. The doubt principle has no independent significance beyond arbitrariness review. The submission merely expressed personal conviction of a faulty measurement and did not demonstrate arbitrariness.

Question juridique clé

Whether the criminal appeal should be entered into under Art. 108 BGG.

Solution extraite

The appeal was not entered into in summary procedure.

Motifs extraits

Because the appellant's filing failed to meet the requirements for an arbitrariness complaint, the appeal was manifestly inadmissible.

Question juridique clé

Allocation of court costs.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

As the appeal was not entered into, costs were charged to the losing party.

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