Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_1/2008Tribunal fédéral / Division pénale6 janv. 2008Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged a decision of the Lucerne Administrative Court in a criminal-execution matter. The Federal Supreme Court held that the submission did not address the decisive reason for the cantonal court's non-entry, namely the failure to pay the required cost advance without valid justification. Because the appeal therefore lacked the reasoning required by the Federal Supreme Court Act, it was not considered. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und die behaupteten Rechtsverletzungen in gedrängter Form darlegen. Werden die entscheidwesentlichen Erwägungen, namentlich die Begründung einer kantonalen Nicht-Eintretensverfügung wegen Nichtleistung eines Kostenvorschusses, nicht thematisiert, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich in diesem Fall nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_1/2008

Urteil vom 6. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer ohne stichhaltigen Grund einen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst er sich mit der Frage des Kostenvorschusses bzw. mit dessen Nichtleistung nicht. Da die Beschwerde indessen darauf eingehen müsste, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Mots-clés

cost advanceinadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs