Appeal upheld for violation of the right to be heard

5P.108/2000Tribunal fédéral / IIe division civile8 juin 2000Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The husband filed a constitutional complaint against a Solothurn appellate judgment in a marital protection matter, arguing violation of the right to be heard and arbitrariness. The Federal Supreme Court held that the Obergericht had relied on new allegations from the wife's response without giving the husband an opportunity to reply. This breached Article 29(2) BV and required annulment of the appellate judgment without examining the arbitrariness complaint. The Court granted legal aid to both parties, appointed counsel, and allocated the federal court fee and counsel compensation accordingly.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; right to be heard and right to reply; if an appellate court relies on new and relevant allegations from the opposing party's submission without giving the other party an opportunity to comment, the hearing right is violated. The defect is formal and leads to annulment irrespective of the prospects on the merits and without examining additional substantive grievances such as arbitrariness. The right to reply applies whenever a submission contains new, significant arguments or factual assertions on which the court intends to base its decision (consid. 2b-c).

Texte intégral

[AZA 0]
5P.108/2000/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Elisabethenstrasse 16, Postfach, 8026 Zürich,

gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Brigitta Vogt Stenz, Marktplatz 2, Postfach, 5734 Reinach, Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

betreffend
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
(Eheschutzmassnahmen), hat sich ergeben:

A.- Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen übertrug das Verfahren, in welchem Y.________ zu einer Aussöhnungsverhandlung betreffend Ehescheidung hatte laden lassen, am 28. September 1999 in das Eheschutzverfahren; er bewilligte Y.________ und X.________ das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit, stellte fest, dass sie bereits seit längerer Zeit getrennt leben, verurteilte X.________ rückwirkend auf den

  1. April 1999 zu monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an Y.________ von Fr. 750.-- und schrieb das Eheschutzverfahren als erledigt am Protokoll ab.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies den von X.________ gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs am 4. Februar 2000 ab.

B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen; er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege.

Der staatsrechtlichen Beschwerde ist am 31. März 2000 hinsichtlich der Verurteilung zu Unterhaltsbeiträgen aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Y.________ schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde; sie ersucht ihrerseits um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet, beantragt aber ebenso Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Rückweisungsantrag ist zulässig, aber überflüssig, da das Obergericht im Falle der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend neu zu entscheiden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 mit Hinweisen).

2.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Verletzung des Gehörsanspruchs und des Willkürverbots zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts seien erfüllt.

a) Da der Beschwerdeführer keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob das rechtliche Gehör wie es Art. 29 Abs. 2 BV als Verfahrensgarantie festschreibt, verletzt worden ist (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV: BGE 114 Ia 98 f. E. 2; 113 Ia 82 f. E. 3a, je mit Hinweisen). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die entsprechende Rüge ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166 E. 2a mit Hinweisen).

b) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c; 126 I 7 E. 2b S. 10 f. mit Hinweisen). Wie bereits aus Art. 4 aBV (BGE 111 Ia 3) lässt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Recht auf Replik ableiten, sofern in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte.

c) Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist offensichtlich.
Das Obergericht stellt fest, dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung zufolge habe die Beschwerdegegnerin damals im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe nicht mehr in der Ehe; ob sie dies näher umschrieben habe, sei nicht ersichtlich. Erst in der Stellungnahme zum Rekurs des Beschwerdeführers sei sie konkreter geworden, indem sie behauptet habe, die Ehe sei nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen worden, der Beschwerdeführer gegen sie gewalttätig gewesen, und er habe die Vaterschaftsvermutung gegenüber Z.________ unverzüglich nach der Geburt (erfolgreich) angefochten. Wenn diese Ausführungen für sich allein betrachtet die angebliche Gefährdung der Persönlichkeit auch nicht zu beweisen vermöchten, erschienen sie im Gesamtzusammenhang jedoch durchaus plausibel, bringe der Beschwerdeführer doch nichts vor, was die Darstellung der Beschwerdegegnerin als unglaubwürdig erscheinen liesse; vielmehr deute einiges darauf hin, dass seine Liebeserklärung ein blosses Lippenbekenntnis darstelle. Die Parteien lebten nach eigenen Angaben nun bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt. Der Beschwerdeführer weise mit keiner Silbe auf irgendwelche Bemühungen hin, die Beschwerdegegnerin zurückzugewinnen; seine einzige aktenkundige Aktivität habe darin bestanden, die Vaterschaft von Z.________ vor Bezirksgericht anzufechten.
Unter diesen Umständen habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass es in der Ehe nicht mehr gehe und ihr ein weiteres Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei.

Wie aus diesen Erwägungen zweifelsfrei hervorgeht, gründet das Obergericht seine Erkenntnis einerseits auf Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zum Rekurs des Beschwerdeführers, zu denen sich dieser freilich nicht hat äussern können. Anderseits wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, nichts vorgetragen zu haben, was die Darstellung der Ehefrau unglaubwürdig erscheinen liesse, wozu er freilich nur in der Lage gewesen wäre, wenn er die Darstellungen der Beschwerdegegnerin vorher gekannt hätte.
Vermag das angefochtene Urteil demnach den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen, so ist der angefochtene Entscheid wie beantragt aufzuheben, ohne dass die Willkürrüge noch zu prüfen wäre.

3.- Die Beschwerdegegnerin wird zufolge ihres Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt; sein entsprechendes Gesuch für das Verfahren vor Bundesgericht wird insoweit gegenstandslos, als keine Gerichtskosten erhoben werden. Im Übrigen aber ist es gutzuheissen, da eine Parteientschädigung von der Beschwerdegegnerin, der ebenfalls bereits im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, nicht erhältlich sein wird. Da sich die Beschwerdegegnerin notwendigerweise verteidigen musste, ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Den Parteien ist je ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Februar 2000 wird aufgehoben.

2.-a) Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist; ihm wird Rechtsanwalt Adrian Blättler, Elisabethenstrasse 16, Postfach, 8026 Zürich, als Rechtsbeistand beigegeben.

b) Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihr Fürsprecherin Brigitta Vogt Stenz, Marktplatz 2, Postfach, 5734 Reinach, als Rechtsbeistand beigegeben.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.-Rechtsanwalt Blättler und Fürsprecherin Vogt werden mit je Fr. 800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 8. Juni 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

right to be heardright of replymarital protectionseparationmaintenanceconstitutional complaintannulmentlegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal appellate court violated the right to be heard by relying on new arguments from the wife's response to the appeal without giving the husband a chance to comment.

Solution extraite

Yes. The appellate court based its reasoning on factual assertions from the respondent's submission that the appellant had not been able to address, and it also criticized him for not rebutting points he could only have contested if he had known them.

Motifs extraits

Because the decision relied on new and relevant allegations introduced only in the response, the appellant was entitled to a chance to reply under Article 29(2) BV. This defect was formal and required annulment without examining arbitrariness.

Question juridique clé

Whether the husband was entitled to legal aid in the federal proceedings.

Solution extraite

Yes, insofar as the request was not moot because court fees were waived; counsel had to be appointed.

Motifs extraits

The appellant could not obtain compensation from the respondent, and the prerequisites for legal aid were met.

Question juridique clé

Whether the wife was entitled to legal aid in the federal proceedings.

Solution extraite

Yes. She had to defend herself and met the conditions for legal aid; counsel was appointed.

Motifs extraits

Although she lost, her defense was necessary and legal aid was justified.

Question juridique clé

Allocation of federal court costs and party compensation.

Solution extraite

Costs were imposed on the respondent, but were temporarily borne by the Federal Supreme Court treasury; both counsel were compensated from the treasury.

Motifs extraits

The respondent lost the constitutional complaint and therefore bore costs and compensation, subject to provisional payment by the court treasury due to legal aid.

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