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5F_7/2010 ΓÇó Revision dismissed as late and insufficiently reasoned
5F_7/2010Tribunal fédéral / IIe division civile6 juil. 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed a revision request against judgment 5A_32/2010 as inadmissible. The applicant had received the full judgment on 30 April 2010 but only posted the revision application on 30 June 2010, so the non-extendable 30-day deadline was missed. The court added that the application would in any event fail for lack of legally sufficient reasoning, because it did not properly demonstrate any revision ground under Arts. 121-123 BGG. The requests for suspensive effect and interim measures became moot. Court costs of CHF 700 were charged to the applicant.
Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs und Begründungsanforderungen nach Art. 121-123 BGG: Das Revisionsgesuch ist innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids einzureichen. Massgebend ist die tatsächliche Empfangnahme des begründeten Urteils. Ein verspätetes Gesuch ist unzulässig. Zudem genügt es nicht, den früheren Entscheid bloss zu kritisieren; das Gesuch hat in nachvollziehbarer Weise darzutun, welcher Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegen soll (vgl. E. 3). Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch werden hängige Massnahmegesuche gegenstandslos. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5F_7/2010
Urteil vom 6. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Konkursamt Y.________, Dienststelle Z.________.
Gegenstand
Revision des Urteils 5A_32/2010 des Bundesgerichts vom 13. April 2010.
Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des Urteils 5A_32/2010 vom 13. April 2010 des Bundesgerichts, das eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG des Gesuchstellers gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) betreffend die (durch das Konkursamt Y.________) verweigerte Herausgabe eines Betrags von Fr. 753'218.15 an den Beschwerdeführer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG anruft,
dass das Revisionsgesuch bei Geltendmachung der erwähnten Gründe innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden bundesgerichtlichen Entscheids einzureichen ist (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gesuchsteller das begründete Urteil 5A_32/2010 am 30. April 2010 in Empfang genommen hat,
dass sich deshalb das am 30. Juni 2010 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch als verspätet erweist,
dass dieses Revisionsgesuch im Übrigen auch mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig wäre (bundesgerichtliches Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008, E. 3), weil der Gesuchsteller mit seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt,
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Massnahmegesuche gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann