Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_87/2010Tribunal fédéral / IIe division civile24 juin 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement to the City of A. It held that the appellant failed to meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints because he did not address the lower court's reasoning in a legally relevant way and merely contested the substance of the claim. The complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert gerügt wird. Blosses Verweisen auf kantonale Rechtsschriften oder die erneute Bestreitung der materiellen Forderungsberechtigung genügt nicht. Unterbleibt eine solche substantiierte Verfassungsrüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_87/2010

Urteil vom 24. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 21. Mai 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 21. Mai 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für Fr. 177.20 die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 21. Mai 2010 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einer rechtskräftig bescheinigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2009 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, die Forderung sei (gemäss dem Konkordat vom 20. Dezember 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche) vollstreckbar, die Rechtsöffnungsrichterin dürfe den rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen, dafür hätte der Beschwerdeführer Einsprache beim Stadtrat von A.________ erheben müssen, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einreden nach Art. 6 des erwähnten Konkordats (Stundung, Tilgung, Verjährung, nicht richtige Vorladung bzw. Vertretung) erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht, indem er auf seine im kantonalen Verfahren eingereichten Schriftstücke verweist und die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung bestreitet, die auch das Bundesgericht nicht überprüfen darf,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 aufzeigt, inwiefern deren Entscheid verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob der Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt (Art. 113 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

No. The filing did not engage in a clear and detailed manner with the cantonal court's reasoning or show any constitutional violation.

Motifs extraits

In a subsidiary constitutional complaint, only violations of constitutional rights may be alleged and must be specifically substantiated. The appellant merely repeated factual and substantive objections, which the Federal Court cannot review.

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