Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_78/2014Tribunal fédéral / IIe division civile10 juin 2014Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal judgment in a monetary debt-enforcement matter did not reach the appeal value and no exception applied. It held that the complaint could not attack the first-instance ruling and, as to the cantonal judgment, failed the strict constitutional reasoning requirements because the appellant merely repeated objections to the debt claim without addressing the appellate court's reasoning or specifying any violated constitutional rights. The Court therefore did not enter on the complaint and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen kantonalen Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren; Eintreten setzt Anfechtung eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids und hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus. Die bloss erneute Bestreitung der betreibungsrechtlichen Forderung oder die Wiederholung bereits verworfener Einwendungen genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht; andernfalls ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5D_78/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 9. Mai 2014.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 15'592.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 9. Mai 2014 erwog, der materiellrechtliche Forderungsbestand dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, diese Frage sei bereits im zum Rechtsöffnungstitel führenden Verfahren überprüft worden, Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens könne allein das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids sowie das Fehlen von Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG sein, die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich indessen gegen die Begründetheit der Betreibungsforderung, diese Frage habe der Rechtsöffnungsrichter nach dem Gesagten nicht zu untersuchen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und erneut den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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