Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_74/2011Tribunal fédéral / IIe division civile26 mai 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Swiss Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision that had declared an appeal against definitive debt enforcement release inadmissible as time-barred and denied legal aid. The applicant failed to address the decisive cantonal reasoning and merely sought, for the first time before the Federal Court, restoration of the cantonal appeal deadline. The Court held that the complaint lacked the required constitutional substantiation and was therefore inadmissible. It also refused free legal aid because the filing had no prospects of success, imposed CHF 70 in court costs on the applicant, and awarded no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und klar sowie detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Neue, vor der Vorinstanz nicht gestellte Begehren, namentlich ein erstmals bundesgerichtlich beantragtes Gesuch um Wiederherstellung einer kantonalen Rechtsmittelfrist, sind unzulässig (Art. 99 BGG). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zusätzlich fehlende Aussichtslosigkeit voraus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_74/2011

Urteil vom 26. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 138.35 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist und ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch u.a. um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 24. März 2011 erwog, die Beschwerdeführerin habe gegen den ihr am 15. Februar 2011 zugestellten erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid erst am 7. März 2011 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten sei, eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist sei ausgeschlossen, für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 148 ZPO fehle es an einem konkreten und begründeten Gesuch, auf die Beschwerde wäre auch deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht entspreche, für das Beschwerdeverfahren könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, die Verknüpfung der Beschwerde mit weiteren Begehren, Klagen etc. sei unzulässig,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt und auch unzulässig ist (Art. 99 BGG), erst vor Bundesgericht die Wiederherstellung der kantonalen Rechtsmittelfrist zu beantragen, nachdem die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren kein konkretes und begründetes Gesuch gestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin (u.a. Zahlungsvorschläge hinsichtlich des - auf Grund von Art. 62 Abs. 1 BGG zu Recht von der Beschwerdeführerin verlangten - Kostenvorschusses) gegenstandslos werden,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 70.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidappeal deadlinedebt enforcementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Solution extraite

No. The filing did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and did not clearly and specifically show a violation of constitutional rights.

Motifs extraits

In a subsidiary constitutional complaint, specific constitutional rights and their violation must be clearly and in detail substantiated against the reasoning of the cantonal decision; new requests cannot be introduced at federal level.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to free legal aid for the federal proceedings

Solution extraite

No, because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Legal aid under Art. 64 BGG is unavailable where the appeal is manifestly hopeless.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation

Solution extraite

Costs were imposed on the losing applicant and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The unsuccessful party bears the costs under Art. 66 BGG; no compensation was due.

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