Non-entry on abusive recusal requests and constitutional complaint

5D_67/2007Tribunal fédéral / IIe division civile21 juin 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, refused to entertain the complainant’s blanket recusal requests as abusive and held the subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of specific challenge to the cantonal reasoning. Because the filing had no prospects of success, legal aid was denied. Court costs of CHF 700 were imposed on the complainant. The request for suspensive effect became moot.

Regeste Omnilex

Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine substantiierte Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus, die sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegt; blosse appellatorische oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Missbräuchliche, bloss der Verfahrensblockade dienende Ausstandsbegehren sind unbeachtlich. Bei Aussichtslosigkeit der Eingabe ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG ist anwendbar.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_67/2007 /blb

Urteil vom 21. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse K.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich (Nichteintreten - mangels Zahlung der Prozesskaution - auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 2'934.20) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt F.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 10. Mai 2007 anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte nur Anträge und Argumente, die dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- oder EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

constitutional complaintrecusalabuse of processlegal aidadmissibilitycostssimplified procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the abusive recusal requests against federal judges and court clerks should be entertained

Solution extraite

The recusal requests were not entertained because they were manifestly abusive and served only to obstruct the administration of justice.

Motifs extraits

Repeated blanket challenges against all judges or clerks involved in earlier cases do not objectively create an appearance of bias.

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint against the cantonal appellate decision was admissible

Solution extraite

The constitutional complaint was inadmissible because it did not specifically and clearly address the decisive appellate reasoning and lacked sufficient constitutional argumentation.

Motifs extraits

Subsidiary constitutional complaint requires precise reasoning under the challenged decision; general allegations of constitutional or ECHR violations are insufficient.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Solution extraite

Legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

A hopeless submission does not justify waiver of court costs or legal aid.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed on the complainant

Solution extraite

Court costs were imposed on the unsuccessful complainant.

Motifs extraits

The losing party bears costs under the Federal Supreme Court Act.

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