Untimely challenge and cost advance lead to non-entry

5D_60/2014Tribunal fédéral / IIe division civile17 juin 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged a cantonal non-entry decision after failing to pay ordered cost advances in appellate debt-enforcement proceedings. He also attempted to attack an earlier interim decision refusing legal aid, but that challenge was filed far too late. The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint, found no substantiated constitutional grievance against the non-entry decision, and held that the attack on the legal-aid refusal was time-barred. Because the complaint had no prospects of success, federal legal aid was denied and costs of CHF 300 were imposed on X.

Regeste Omnilex

Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 116, Art. 64 Abs. 1 BGG; non-payment of a required cost advance after expiry of a properly warned deadline justifies non-entry, and a separately appealable interim decision refusing legal aid must be challenged within the statutory time limit. Where a filing framed as a civil-law appeal does not meet the admissibility requirements, it is to be treated as a subsidiary constitutional complaint; review is then confined to substantiated violations of constitutional rights. A complaint that merely reopens a time-barred challenge to an interim decision is inadmissible. Federal legal aid is denied if the application lacks any prospect of success; costs follow the outcome.

Texte intégral

{T 0/2}

5D_60/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 28. März 2014 (EZ 13 52).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 25. Februar 2013 ersuchte X.________ in der gegen die Einwohnergemeinde Y.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Konkursamtes Appenzell Ausserrhoden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Betreibungskosten und Zinsen. Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies am 26. April 2013 das Rechtsöffnungsgesuch (ER 1 13 51) sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (ER 1 13 52).

A.b. Gegen beide einzelrichterlichen Entscheide gelangte X.________ an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellte für die Beschwerdeverfahren (ERZ 13 48 und ERZ 13 52) je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche das Obergericht am 21. Oktober 2013 abwies (ERZ 13 50 und ERZ 13 54). Am 17. Februar 2014 wurde X.________ - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- bzw. Fr. 200.-- innert zehn Tagen aufgefordert (ERZ 13 48 und ERZ 13 52). Es erfolgte innert Frist keine Zahlung. Hingegen gelangte X.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Leistung von Kostenvorschüssen am 27. März 2014 an das Bundesgericht, welches auf seine Beschwerden mit den Urteilen 5D_38/2014 und 5D_39/2014 vom 31. März 2014 nicht eintrat.

A.c. Am 11. März 2014 setzte das Obergericht X.________ - erneut mit Hinweis auf die Säumnisfolgen - eine Nachfrist von fünf Tagen zur Überweisung des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- bzw. Fr. 200.--, welcher dieser nicht nachkam. Mit Entscheid vom 28. März 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerden von X.________ gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung (ERZ 13 48) sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht ein (ERZ 13 50).

B.

X.________ ist mit Eingabe vom 1. Mai 2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. März 2014 (ERZ 13 52) sowie des obergerichtlichen Zwischenentscheides vom 21. Oktober 2013 (ERZ 13 54). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren.
Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffend das Rechtsöffnungsgesuch und die Abweisung seines Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege (ERZ 13 48, ERZ 13 50) für das kantonale Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer gleichentags ebenfalls in das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5D_59/2014).
Zudem stellt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid, der auf Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Rechtsöffnungsrichter ergangen ist. In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze nicht erreicht wird (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Indes steht im vorliegenden Fall einzig im Vordergrund, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde ungeachtet der Nichtleistung des Kostenvorschusses eintreten musste. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der vorangehenden Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verbunden. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben und die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt.

1.2. Geprüft werden kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Soweit die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt wird, gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Insbesondere ist darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind neue Vorbringen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 227). Soweit die eingereichten Belege nicht ohnehin bereits in den kantonalen Akten liegen, hätten sie der Vorinstanz zweifellos zur Kenntnis gebracht werden können.

1.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte durch den Nichteintretensentscheid, der nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ergangen ist, verletzt haben sollte. Stattdessen ficht er auch den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Oktober 2013 an, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die von ihm eingereichte Beschwerde gegen die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Zwangsvollstreckungssache, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 93 Abs. 3 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Insoweit waren auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und insbesondere der Hinweis auf die Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht zutreffend (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der nunmehr angefochtene Entscheid bereits am 27. Dezember 2013 zugestellt worden. Damit erweist sich die Beschwerde vom 1. Mai 2014 als verspätet. Der gleiche Entscheid ist zudem vom Beschwerdeführer bereits einmal angefochten worden, worauf das Bundesgericht ihm die Rechtslage mit Urteil 5D_38/2014 vom 31. März 2014 erörtert hat.

2.

Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ihr konnte von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Mots-clés

non-entrycost advancelegal aiddebt enforcementsubsidiary constitutional complainttime limitinterim decisioncourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint against the cantonal non-entry decision was admissible as a civil-law appeal or subsidiary constitutional complaint

Solution extraite

The complaint was treated as a subsidiary constitutional complaint because the civil-law appeal requirements were not met.

Motifs extraits

The matter concerned debt enforcement below the value threshold. The alleged point of fundamental importance did not change that only the question of non-payment of the cost advance was at stake.

Question juridique clé

Whether the challenge to the earlier decision denying legal aid was timely

Solution extraite

The challenge was out of time.

Motifs extraits

The earlier refusal of legal aid was a separately appealable interim decision, subject to a 30-day deadline. The present filing came well after that deadline.

Question juridique clé

Whether federal legal aid for the proceedings before the Federal Supreme Court should be granted

Solution extraite

Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Motifs extraits

Since the complaint was inadmissible overall, it was from the outset devoid of any chance of success.

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