Constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_39/2013Tribunal fédéral / IIe division civile28 févr. 2013Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a monetary civil matter because the value threshold was not met. It held that the appellant failed to satisfy the strict reasoning requirements for such a complaint, since he did not address the decisive grounds of the cantonal decision and did not explain any constitutional violation in the required manner. The Court also noted abusive litigation behavior. It therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 113 ff., 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b-c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: the complainant must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal decision, identify specific constitutional rights and demonstrate precisely how they were violated. A merely appellatory or generalized submission is insufficient and leads to non-entry. Where the filing is manifestly abusive, the Federal Court may also refuse to enter under Art. 42 Abs. 7 BGG. In such cases, the application for provisional relief becomes moot and the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_39/2013

Urteil vom 28. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentumsübertragung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 10. Januar 2013 erwog, die Beschwerde richte sich gegen das noch unbegründete Urteil der Vorinstanz, erst in diesen Tagen werde die Urteilsbegründung ausgefertigt, die (erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids beginnende: Art. 321 Abs. 1 ZPO) Rechtsmittelfrist habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen, der Beschwerdeführer hätte die Rechtslage aus der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ersehen können, auf seine verfrühte Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch wegen der (mangels Vorliegens der erstinstanzlichen Entscheidbegründung zwangsläufig) fehlenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 10. Januar 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementabusive litigationcourt costsnon-entry