Non-entry on constitutional complaint for lack of substantiation

5D_30/2012Tribunal fédéral / IIe division civile17 févr. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a definitive debt-enforcement matter concerning tax debt. It held that the filing did not meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints because it failed to engage with the cantonal court's reasoning in a clear and detailed way. The Court also regarded the complaint as abusive because it was aimed at delaying enforcement. As a result, it did not enter into the complaint, denied free legal aid, and charged CHF 200 in court costs to the complainant. The request for restoration of the time limit became moot.

Regeste Omnilex

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungspflicht und Missbrauchsverbot. Die beschwerdeführende Partei hat in der subsidiären Verfassungsbeschwerde anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche Begründung oder ist die Eingabe offensichtlich rechtsmissbräuchlich, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_30/2012

Urteil vom 17. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Y.________,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'005.50 (Steuern) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 22. November 2011 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer kantonalen Beschwerde in keiner Weise mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander, insbesondere rüge sie nicht die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels (Steuerveranlagung und Steuerrechnung 2007), zur Beurteilung des Steuererlassgesuchs der Beschwerdeführerin sei der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der Zahlungsfähigkeit ohnehin nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein kann, sondern erst im Pfändungsverfahren (Art. 92 f. SchKG) zu prüfen sein wird,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. November 2011 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintsubstantiation requirementabuse of processlegal aidcourt costsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned.

Solution extraite

No. The complaint did not specifically and clearly challenge the cantonal court's reasoning with regard to any constitutional violation.

Motifs extraits

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated in a clear, detailed manner against the reasoning of the cantonal decision; the filing failed to do so.

Question juridique clé

Whether the filing was abusive and intended to delay enforcement.

Solution extraite

Yes. The court considered the complaint abusive under the Federal Supreme Court Act.

Motifs extraits

The appellant again filed the submission solely to delay enforcement proceedings.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted.

Solution extraite

No, because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

An obviously unsubstantiated and abusive constitutional complaint is hopeless, so free legal aid must be refused.

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