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5D_26/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5D_26/2007Tribunal fédéral / IIe division civile15 mai 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint because the complainant failed to pay the ordered advance costs within the non-extendable final deadline and did not provide proof of timely debit. The complaint had been directed against a cantonal decision rejecting a recusal request. The Court therefore issued a non-entry order and imposed court costs of CHF 200 on the complainant.
Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs despite final warning and proof requirements: if the appellant fails, within the non-extendable grace period, either to pay the advance in cash or to establish timely debit in accordance with the prescribed banking/postal procedure, the appeal is not entered into. The sanction follows automatically upon expiry of the deadline; the court need not examine the merits. Costs are borne by the party in default pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_26/2007 /blb
Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Ausstand,
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. März 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in den Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. März 2007, mit dem ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident Hürlimann abgewiesen worden ist (act. 2),
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben vom 2. April 2007 (act. 1a und b),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 24. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 11. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: