Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_230/2013Tribunal fédéral / IIe division civile16 déc. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht judgment in an arrest-objection matter. It held that the complaint was inadmissible because the appellant failed to invoke and substantiate any constitutional rights with the required specificity. The court therefore entered no merits review and imposed CHF 100 in court costs on the appellant. The lower court had reduced the arrest amount by CHF 186.40 because no definitive enforcement title existed for certain costs.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; eine blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer solchen qualifizierten Rügebegründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5D_230/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 4. November 2013.

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 4. November 2013 des Solothurner Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdegegners gegen einen seine Einsprache (gegen einen von der Beschwerdeführerin erwirkten Arrestbefehl vom 12. Juli 2013 für Fr. 502.80 nebst Zins und Kosten) abweisenden Entscheid teilweise gutgeheissen und die Forderungssumme auf Fr. 316.40 herabgesetzt hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 4. November 2013 erwog, die mit dem Arrestbefehl bejahte Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.________ vom 4. Juni 2013 habe Bestand, hingegen liege bezüglich der Kosten des Mahn- und Gerichtsverfahrens lediglich der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2012 vor, insoweit fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel und damit auch an einem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, die Forderungssumme im Arrestbefehl sei daher um die erwähnten Kosten von Fr. 186.40 herabzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 4. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

arrestconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcourt costs