Late constitutional complaint in definitive debt enforcement

5D_229/2013Tribunal fédéral / IIe division civile5 déc. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal decision on definitive debt enforcement. It refused to restore the filing deadline, holding that the appellant’s references to stress and a heavy workload did not establish an excusable impediment. Since the complaint was posted only on 4 December 2013, after the deadline expired on 2 December 2013, the court held the filing to be late and therefore manifestly inadmissible. The request for free legal aid was rejected as hopeless, and court costs of CHF 100 were imposed on the appellant. The court noted that the simplified procedure applied.

Regest

Art. 50 Abs. 1, 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1, 116, 117/106 Abs. 2, 117/108 Abs. 1 lit. a, 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG; Fristwiederherstellung und Nichteintreten auf eine verspätete Verfassungsbeschwerde. Eine Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn ein unverschuldetes, objektiv unüberwindbares Hindernis glaubhaft gemacht wird; allgemeine Belastungssituationen genügen nicht (consid. 1). Die Verfassungsbeschwerde ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung, unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG, einzureichen; verspätete Eingabe führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit und zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Bei Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten folgen dem Unterliegen.

Texte intégral

{T 0/2}

5D_229/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 227) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die pauschalen Hinweise auf eine "sehr grosse Stresssituation" und "120% Arbeitstag" kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermögen,
dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4. Dezember 2013 (Mittwoch) und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Montag, den 2. Dezember 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch mangels hinreichender Begründung (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit (Art. 42 Abs. 7 BGG) unzulässig gewesen wäre,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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