Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_208/2013Tribunal fédéral / IIe division civile14 nov. 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision that had not entered into an appeal concerning a minor legal-opening matter. The appellant sought, among other things, CHF 90 million in damages and filed a plainly insufficient and abusive complaint that did not address the cantonal reasoning or identify specific constitutional violations. The Court therefore declared the complaint inadmissible in simplified proceedings, denied legal aid, and imposed CHF 100 in costs on the appellant, with no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen und offensichtliche Unzulässigkeit. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit verfassungsmässige Rechte klar und detailliert unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids gerügt werden; eine appellatorische Kritik genügt nicht. Begehren, die ausserhalb des kantonalen Streitgegenstands liegen, sind unzulässig. Missbräuchliche Eingaben rechtfertigen Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5D_208/2013

Urteil vom 14. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Obergericht Zivilabteilung, v.d die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkasso Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufforderung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Rechtsöffnungsgesuch über Fr. 200.-- des Beschwerdegegners nicht eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem Kosten von Fr. 100.-- auferlegt hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 90 Millionen Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 4. Oktober 2013 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der erstinstanzlichen Verfügung auseinander, sondern begnüge sich - ohne jeden Bezug zu dieser Verfügung - mit allgemeiner Kritik an der Justiz, Verwaltung und Politik, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten, infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, inskünftig würden allfällige weitere querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidabusive litigationcostsdebt enforcement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite the low value in dispute.

Solution extraite

The complaint could only be brought as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold was not met and no exception applied.

Motifs extraits

The cantonal decision concerned a pecuniary matter below the Federal Supreme Court threshold; ordinary appeal remedies were unavailable.

Question juridique clé

Whether the request for CHF 90 million damages could be entertained.

Solution extraite

The damages claim was inadmissible.

Motifs extraits

That claim was not and could not be the subject of the cantonal proceedings or the federal proceedings.

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned.

Solution extraite

No. The appellant did not engage with the cantonal reasoning and did not specify which constitutional rights were violated and how.

Motifs extraits

A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically allege constitutional violations by reference to the challenged decision; this was not done.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Solution extraite

Free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Since the complaint was manifestly insufficient and abusive, it was futile and therefore not eligible for legal aid.

Question juridique clé

Whether court costs and compensation were to be ordered.

Solution extraite

Costs were imposed on the losing appellant and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The appellant was unsuccessful in the federal proceedings.

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