Subsidiary constitutional complaint dismissed for inadmissibility

5D_204/2013Tribunal fédéral / IIe division civile6 nov. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich Higher Court decision that had not entered into an appeal concerning an order to rectify a challenge-to-new-assets action and to substantiate the requirements for free legal aid. The Court held that the complaint was partly directed against first-instance rulings, partly sought relief not addressed in the cantonal proceedings, and in any event failed to meet the strict constitutional substantiation requirements. It also noted abusive litigation conduct. The complaint was not entered into, legal aid was refused, court costs of CHF 500 were imposed, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 113, 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a-c, 64 und 66 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde richtet sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide; Eingaben, die erstinstanzliche Anordnungen anfechten oder Begehren ausserhalb des kantonalen Verfahrens stellen, sind unzulässig. In der Begründung ist anhand der maßgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit, fehlender Begründung oder missbräuchlicher Prozessführung ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 64, 66 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5D_204/2013

Urteil vom 6. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Y.________, vertr. durch Kantonales Steueramt Y.________
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klage auf Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Verbesserung einer Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (Art. 132 Abs. 2 ZPO) und zur Darlegung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzliche Entscheide anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 23. September 2013 erwog, die Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen des Bezirksgerichts hätte der Beschwerdeführer an dieses Gericht richten müssen (Art. 49 ZPO), das Obergericht sei dafür nicht zuständig, sodann unterlasse der Beschwerdeführer eine Darlegung darüber, inwieweit ihm durch die prozessleitenden Verfügungen des Bezirksgerichts ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO), die Nachfristansetzungen des Bezirksgerichts seien zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt, damit er seine Klage bzw. sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verbessern könne, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 23. September 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilitylegal aidcostssubstantiationabusive litigationdebt enforcement