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5D_194/2013 ΓÇó Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_194/2013Tribunal fédéral / IIe division civile28 oct. 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute did not reach the statutory threshold and no exception applied. It held that the applicant failed to challenge the decisive reasoning of the Zurich Higher Court with the specificity required for constitutional complaints. The complaint was therefore not admitted. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 500 were charged to the applicant.
Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Die Beschwerdeschrift hat anhand der massgebenden Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die entscheidenden Erwägungen nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_194/2013
Urteil vom 28. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG in Liquidation,
vertreten durch das Konkursamt Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kollokationsklage,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
20. September 2013 (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- (für eine Kollokationsklage) abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; gemäss Obergericht beträgt der Streitwert Fr. 6'000.--) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 20. September 2013 erwog, gemäss Art. 98 ZPO sei der Kostenvorschuss von der klagenden Partei einzufordern, von der beklagten Partei dürfe kein Vorschuss verlangt werden, die von der Beschwerdeführerin gewünschte hälftige Aufteilung des Vorschusses sei ausgeschlossen, die Beschwerde sei daher abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das Urteil des Obergerichts vom 20. September 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann