Constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_186/2011Tribunal fédéral / IIe division civile24 oct. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that only the subsidiary constitutional complaint was available, but the filing was inadmissible. The challenge to the first-instance decision was out of time, and the complaint did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning or meet the strict constitutional pleading requirements. The court therefore did not enter into the matter and ordered the complainant to pay CHF 500 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 113 ff. BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Gegen einen vermögensrechtlichen kantonalen Entscheid unterhalb der Streitwertgrenze ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eröffnet. Soweit sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid richtet, ist sie unzulässig, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; fehlt eine solche, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Vorbringen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie vor der Vorinstanz nicht zulässig waren bzw. nicht berücksichtigt werden durften (vgl. consid. betreffend Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_186/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen,

Verfassungsbeschwerde u.a. gegen den Entscheid vom 31. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen den Entscheid vom 31. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags wegen fehlendem neuem Vermögen (in einer Betreibung für Fr. 5'540.65) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen richtet, weil diesbezüglich die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längst abgelaufen ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid vom 31. August 2011 erwog, über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlendem neuem Vermögen habe das Bezirksgericht Münchwilen als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 265a Abs. 1 letzter Satz SchKG), dessen Entscheid könne daher nicht beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, unabhängig von Art. 265a Abs. 1 SchKG wären die neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von seinen unzulässigen Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Entscheid) nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Entscheid vom 31. August 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementnew assetsconstitutional complaintadmissibilityreasoned appealtime limitcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision and the first-instance ruling.

Solution extraite

The complaint was inadmissible insofar as it attacked the first-instance ruling too late, and it failed to challenge the decisive cantonal reasons with a constitutionally sufficient argument.

Motifs extraits

Only the subsidiary constitutional complaint was available because the value in dispute was below the statutory threshold. As to the first-instance ruling, the time limit had long expired. As to the cantonal decision, the appellant did not address the operative reasoning and did not show, clearly and in detail, which constitutional rights were violated.

Question juridique clé

Who bears the costs of the federal proceedings?

Solution extraite

The unsuccessful complainant must pay the court costs.

Motifs extraits

Under the general costs rule, the losing party is charged costs.

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