Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_18/2010Tribunal fédéral / IIe division civile12 févr. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute did not reach the ordinary appeal threshold. It held that the appellant did not engage with the decisive reasoning of the Bernese appellate court and failed to plead any constitutional violation with the required specificity. The complaint was therefore inadmissible in simplified procedure. The appellant, as the losing party, was ordered to pay court costs of CHF 150.

Regeste Omnilex

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine den qualifizierten Rügeanforderungen entsprechende, an den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausgerichtete Darlegung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Es genügt nicht, den kantonalen Entscheid bloss appellatorisch zu kritisieren oder sich mit dessen Begründung nicht auseinanderzusetzen; das Bundesgericht tritt auf eine offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde nicht ein. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet das präsidierende Mitglied; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_18/2010

Urteil vom 12. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs für einen Betrag von Fr. 1'153.30 abgewiesen, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und der Beschwerdeführerin keine Parteikosten zugesprochen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Januar 2010 erwog, durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin mangels Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungstitels habe die erste Instanz kein klares Recht (im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes) verletzt, die erst vor Obergericht erfolgte Einreichung einer solchen Bescheinigung sei verspätet und daher unbeachtlich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, der Beschwerdeführerin, die keine Parteikosten geltend mache, seien keine Parteikosten zuzusprechen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert ist (Art. 115 lit. b BGG), nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Mots-clés

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityconstitutional reasoningdebt enforcementcourt costssimplified procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite lack of specific constitutional reasoning.

Solution extraite

The complaint was inadmissible because it did not address the decisive cantonal reasoning and failed to show, in a constitutionally specific manner, which rights were violated and how.

Motifs extraits

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must clearly and specifically, by reference to the challenged reasoning, allege a violation of constitutional rights; mere criticism is insufficient. The filing did not meet this burden.

Question juridique clé

Allocation of federal court costs after dismissal of the complaint.

Solution extraite

Court costs were imposed on the losing appellant.

Motifs extraits

Under the Federal Supreme Court Act, the unsuccessful party bears the costs.

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