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5D_178/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs in constitutional complaint
5D_178/2008Tribunal fédéral / IIe division civile9 févr. 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant failed to pay the requested advance costs within the non-extendable grace period and also failed to provide the required proof of timely payment. As a result, the constitutional complaint could not be entered into. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision was rendered on the papers by the president of the II. Civil Law Division.
Art. 62 Abs. 3, Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Verfassungsbeschwerde. Wird der Vorschuss weder bar geleistet noch fristgerecht durch Belastungsnachweis belegt, ist das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne materielle Prüfung als unzulässig zu erledigen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. Erw. 1).
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5D_178/2008/don
Urteil vom 9. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Befehl, Besitz),
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (PN080220/U/hp),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 19. Januar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann