Non-entry on subsidiary constitutional complaint in debt enforcement

5D_174/2012Tribunal fédéral / IIe division civile2 nov. 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement for CHF 1,500. It held that the complaint did not meet the strict substantiation requirements for alleging constitutional violations and that new requests outside the scope of the cantonal proceedings, including a request for payment to charitable institutions, were inadmissible. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das bundesgerichtliche Rechtsmittel ist auf die Rüge verfassungsmässiger Rechte beschränkt und setzt eine klare, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Substantiierung voraus. Soweit die Beschwerdeschrift auf den kantonalen Entscheid nicht eingeht oder lediglich Vorbringen wiederholt, ohne eine konkrete Verfassungsverletzung darzutun, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unzulässig sind ferner Anträge und Rügen, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnten. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet das präsidierende Mitglied; der Unterliegende trägt die Gerichtskosten.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_174/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach 2401,
8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 20. September 2012.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'500.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, was insbesondere für den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Genugtuung an gemeinnützige Institutionen gilt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 20. September 2012 erwog, gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen beruhe die Betreibungsforderung (Busse von Fr. 600.-- wegen grober Verkehrsregelverletzung, Kosten von Fr. 900.--) auf einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 13. September 2010, nach der vom Beschwerdeführer selbst bestätigten Zustellung des Strafbefehls an seinen amtlichen Verteidiger sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren, gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringe der Beschwerdeführer vor Obergericht keine konkreten Rügen vor, es könne auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden, allfällige Mängel der Strafuntersuchung könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, weshalb es bei der Rechtsöffnung bleibe, der neue Antrag auf Erhöhung der Parteientschädigung von Fr. 35.-- auf Fr. 14'325.20 erweise sich zum Vornherein als unzulässig (Art. 326 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 20. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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